Aktuelle Entwicklungen in der Grunderwerbsteuer

I. Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 1. HS) selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist nach neuem Recht dann keine Gesamthandsgemeinschaft mehr. Dies wirft dann erhebliche rechtliche Fragen auf, wenn das Steuerrecht an das Bestehen einer Gesamthandsgemeinschaft Rechtsfolgen knüpft. Eine Änderung des Steuerrechts im Zuge der Änderungen des Gesellschaftsrechts wurde vom Gesetzgeber allerdings zunächst nicht bedacht. Dies betrifft auch die Grunderwerbsteuer, die in den §§ 5 und 6 GrEStG den Erwerb durch eine Gesamthandsgemeinschaft oder von einer Gesamthandsgemeinschaft regelt. 

Der Bundesrat forderte eine Regelung, die den Fortbestand der bisherigen grunderwerbsteuerlichen Rechtslage sichern sollte. Eine Einigung von Bundesrat und Bundestag konnte jedoch nicht erzielt werden, der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf zum Wachstumschancengesetz wurde vom Bundesrat abgelehnt. Unter Zeitdruck einigten sich Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat schließlich auf eine „Galgenfrist“ von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2026. Bis dahin sollen rechtsfähige Personengesellschaften weiterhin als Gesamthandsgemeinschaften behandelt werden und ihr Vermögen steuerlich weiterhin als Gesamthandsvermögen gelten. Zum 1. Januar 2027 tritt dieses Gesetz außer Kraft, die anschließende Regelung ist noch unklar.

Somit ergibt sich aus der neuen Rechtslage folgende Problemstellung

Nach der aktuellen Gesetzeslage wird gemäß § 5 GrEStG grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer erhoben, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ übergeht und soweit der Bruchteil am Grundstück dann dem Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft entspricht. Die Steuer wird jedoch nur nicht erhoben, wenn sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang des Grundstücks nicht vermindert. Für eine Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf einzelne Eigentümer oder von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine Gesamthandgemeinschaft ist die vorstehende Regelung entsprechend anzuwenden (§ 6 GrEStG). Für Kapitalgesellschaften gelten diese Steuerbegünstigungen hingegen nicht.

Ist eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings keine „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ mehr wandeln sich ab dem 1. Januar 2027 die Anteile an der Gesamthand in Anteile an einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Dann tritt der Fall ein, dass sich der Anteil des betreffenden Gesellschafters an der Gesamthand verringert bzw. wegfällt. Fraglich ist, ob Grundstücke, welche bis zu zehn Jahre vor dem 1. Januar 2027 in das Gesamthandsvermögen eingebracht wurden, nachzuversteuern sind. Nach Einschätzung in der Literatur wäre eine Steuerpflicht, welche durch eine spätere gesellschaftsrechtliche Reform ausgelöst wird, verfassungswidrig.

Gegen die dargestellte Zwischenlösung zum Fortbestehen des bisherigen Rechtszustands werden allerdings verfassungsrechtliche, europarechtliche und systematische Bedenken erhoben: Durch die fortschreitende Annäherung von Personengesellschaften an die Kapitalgesellschaften sei eine ungleiche Besteuerung in der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) verfassungswidrig. Nach anderer Ansicht greifen diese Bedenken jedoch nicht durch. Bis zu einer noch zu schaffenden gesetzlichen Neureglung bestehe derzeit zwar Planungsunsicherheit hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, allerdings habe das Bundesfinanzministerium jedoch bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt, welcher das Grunderwerbsteuergesetz grundlegend reformieren soll.

II. Geplante Grunderwerbsteuerreform (BMF-Diskussionsentwurf)

Die grundlegenden Ideen und Überlegungen des Diskussionsentwurf betreffen ausschließlich Anteilsübertragungen und sehen folgendermaßen aus:

  • Personen- und Kapitalgesellschaften sollen vollständig gleich besteuert werden
  • Bei der Besteuerung eines Share-Deals beim Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft soll nur der Erwerb von 100 % der Anteile grunderwerbsteuerrechtlich dem Erwerb eines Grundstücks gleichgestellt werden (derzeit bereits bei 90% oder früher bei 95%)
  • Die Share-Deal-Tatbestände sollen fristenunabhängig ausgestaltet werden; es gilt eine reine Stichtagsbetrachtung (Abschaffung der aktuellen Fünf- bzw. Zehnjahresfristen)
  • Doppel- und Mehrfachbelastungen bei Verwirklichung desselben Anteilserwerbs sollen verhindert werden; auch die Mehrfachzurechnung desselben Grundstücks in Beteiligungsketten soll vermieden werden
  • Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch den Wegfall der Fristenüberwachung und durch die Vermeidung mehrfacher Grunderwerbsteuerbescheide

 

Vgl. dazu ausführlich Notar Dr. Eckhard Wälzholz in: Deutsche Notarzeitschrift 2024, 324.