Insolvenz eines GbR-Gesellschafters

Durch das Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) am 1. Januar 2024 hat sich die Regelung hinsichtlich der Insolvenz eines Gesellschafters einer GbR geändert. Vor dem Inkrafttreten des MoPeG führte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Nunmehr gilt gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft führt, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht.

Problematisch ist dies bei Gesellschafterverträgen, welche die Regelung enthalten, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn das Insolvenzverfahren nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird. Nach § 723 Abs. 3 BGB scheidet der Gesellschafter jedoch mit Eintritt des Ausscheidensgrundes, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus. Die Neuregelung sieht kein Zwischenstadium vor, in dem der Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der GbR verbleibt. Der Zeitpunkt des Ausscheidens des insolventen Gesellschafters steht nicht zur Disposition. Eine Klausel, die den Fortbestand der GbR mit dem insolventen Gesellschafter vorsieht, dürfte somit seit dem 1. Januar 2024 unwirksam sein.

Fraglich ist, ob die Klausel im Gesellschaftervertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Gesellschafter zwar mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft ausscheidet, jedoch mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens binnen drei Monaten automatisch wieder in die Gesellschaft eintritt. Bei dieser Auslegung gibt es wiederum keine Bedenken hinsichtlich § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

 

Quelle: DNotI-Report 21/2024, 161