Seit Juli 2022 werden notarielle Urkunden digital im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrt. Die meisten Urkunden werden jedoch nach wie vor in Papierform erstellt. Dies führt zu einem doppelten Medienbruch, weil der elektronisch erstellte Entwurf zunächst ausgedruckt werden muss und sodann die Papierurkunde nach der Beurkundung wieder eingescannt werden muss, damit sie elektronisch archiviert werden kann.
Der Gesetzesentwurf BT-Drs. 20/11849 von Mai 2024 zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung sieht zur Vermeidung dieses doppelten Medienbruchs eine Änderung vor. Beurkundungen sollen weiterhin mit den Beteiligten und dem Notar in Präsenz im Notariat stattfinden, jedoch soll statt der Errichtung einer Papierurkunde auch die Errichtung einer elektronischen Urkunde erfolgen können. Die Unterschriften der Beteiligten werden dabei in Gegenwart des Notars eigenhändig auf einem für die elektronische Erfassung geeigneten Hilfsmittel – zum Beispiel auf einem Unterschriftenpad– geleistet. Im Anschluss wird die Urkunde durch den Notar qualifiziert elektronisch signiert um somit eine sogenannte originär elektronische Urkunde zu erzeugen.
Eine Ausnahme der elektronischen Präsenzbeurkundungen sind Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge). Diese müssen nach wie vor in Papierform errichtet werden.
Durch die elektronische Präsenzbeurkundung wird unter anderem das Verfahren zur Aufbewahrung der elektronischen Urkunden erleichtert. Darüber hinaus trägt die Einführung von elektronisch errichteten Urkunden erheblich zur Digitalisierung in der Justiz bei. Auch in den Gerichten werden durch die elektronische Urkunde Medienbrüche vermieden und der Ausbau der Elektronischen-Akte beschleunigt.